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Wenn Sie wissen, welche Kosten auf Patienten mit Ausnahmeindikation entfallen, geben Sie diese bitte hier in Euro(€) oder Prozent(%) ein.
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* Ein Arztfall bzw. ** ein Behandlungsfall liegt vor, wenn mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abgerechnet wird bzw. bei Selektivvertragspatienten die Zusatznummer 88192 (bei Veranlassung von Laborleistungen außerhalb des selektivvertraglichen Ziffernkranzes für Fälle ohne Abrechnung einer Grundpauschale mit der KV). Der * Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Der ** Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) als Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse. *** Summe veranlasster Laborkosten der Arztpraxis: aus Laborgemeinschaften bezogene, als Auftragsleistung überwiesene und eigenerbrachte Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2 und 32.3 **** Maßgeblich für die Belastung des arztpraxisspezifischen Fallwerts ist ausschließlich die Abrechnung der KV! Maßgeblich für die Höhe der Auszahlung durch die KV ist die eventuelle Quote gemäß HVM!